Wenn es nach dem Willen des Raumplanungsgesetzes geht, soll sich das Siedlungsgebiet vorrangig nach innen entwickeln und wo möglich, nur noch innerhalb der bereits bestehenden Bauzonen wachsen. Das „verdichtete Bauen“ hat zur Folge, dass die Bewohner der Schweiz näher zusammenrücken müssen und in dichteren Siedlungen leben und arbeiten werden. Nebst dieser Entwicklung steigt der Wunsch der Menschen nach immer mehr Mobilität und der Verfügbarkeit von Waren rund um die Uhr. Um diesen wachsenden Bedürfnissen gerecht zu werden, werden die Verkehrswerge und –mittel laufend ausgebaut. Doch Mobilität bedeutet auch eine Zunahme des Verkehrslärms. Dabei wird häufig ausgeblendet, dass „Ruhe“ ein wichtiger Standortfaktor für Wohnen darstellt. Wie lassen sich die Ziele der Raumplanung, das Bedürfnis der Bevölkerung nach Mobilität und Lärmschutz vereinbaren?
Das Umweltschutzgesetz (USG) und die Lärmschutzverordnung (LSV) haben das Ziel, die Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen zu schützen. Konkretisiert wird der Schutz in der LSV durch den Grundsatz der Lärmbegrenzung an der Quelle und die Festlegung von Lärmbelastungsgrenzwerten. So dürfen zum Beispiel neue Bauzonen für Wohngebäude grundsätzlich nur in Gebieten geplant werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 29 LSV). In Bereichen, die bereits durch Lärm vorbelastet sind, dürfen lärmempfindliche Bauten wie Wohnungen und Arbeitsräume nur dann bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden oder wenn sie durch bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 31 LSV). Die Lärmprävention rückt unvermeidlich ins Zentrum beim Planen und Bauen, auch im Zusammenhang mit einem Heizungsersatz durch eine Wärmepumpe.
Die Anforderungen an den Lärmschutz sind nicht absolut. Es gibt durchaus Spielraum für Interessenabwägungen. Insbesondere die erwähnten planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen. Ein weiterer Handlungsansatz ist die Regelung von Art. 43 LSV, die verschiedenen Nutzungszonen (z.B.Wohnzone) in unterschiedliche Empfindlichkeitsstufen einzuteilen und bei besonders lärmintensiven Bauten und Anlagen Aufstufungen zu genehmigen. Bei Vorliegen eines überwiegenden Interesses an der Errichtung des Gebäudes lässt die Lärmschutzverordnung schliesslich ausnahmsweise Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte zu.
Ein Handlungsansatz sind die Wohnungsgrundrisse. Durch eine geschickte Raumanordnung kann oft mit geringem Aufwand eine Lärmreduktion erreicht werden. So können zum Beispiel die lärmempfindlichen Räume eines Gebäudes (Schlafzimmer, Wohnzimmer) auf der lärmabgewandten Seite des Gebäudes angeordnet werden. Die Zimmer, die nicht dem dauernden Aufenthalt dienen, wie Küche, Badezimmer und andere Nebenräume werden in Richtung der Lärmquelle geplant. Auch am Gebäude selber kann mit gestalterischen Massnahmen wie zum Beispiel eine lärmabsorbierende Fassadengestaltung, Loggias, feste Balkonbrüstungen und einem erhöhten Abstand zur Lärmquelle viel erreicht werden. Weitere Lösungsansätze sind beispielsweise Schutzwälle und Lärmschutzwände. Letztere werden jedoch wegen ihrer negativen Auswirkungen für das Ortsbild immer häufiger kritisiert. Auch die Planung eines erhöhten Abstandes zur Lärmquelle (z.B. Strasse, Schiene) ist unter dem Gesichtspunkt der Verdichtung zukünftig problematisch. Die Aufreihung der lärmunempfindlichen Räume entlang der Lärmursache lässt sich nicht überall umsetzen und ist auch aus städtebaulicher Sicht ungünstig. Alternativen für den Schutz vor Verkehrslärm sind unter anderem Flüsterbeläge für Strassen und neues Rollmaterial für Züge. Störend ist aber nicht nur der Verkehrslärm. Die Frage nach der Minimierung des Innenlärms wird insbesondere im Hinblick auf das verdichtete Bauen an Bedeutung gewinnen.